Informationen zum COVID-19 Gesetz der Bundesregierung

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Im neuen COVID-19 Maßnahmengesetz ist geregelt, dass das Betreten von bestimmten Betriebsstätten „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“ durch Verordnung untersagt werden darf, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Die Verordnung wurde bereits erlassen und ist seit 16.3.2020 bis vorerst 13.4.2020 in Kraft.

Auszug aus der Verordnung:

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ist untersagt. Ausgenommen davon sind folgende Bereiche:

  • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern

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